Immer wieder erhalten wir Anfragen aufgrund
entgangener BAFA Innovationsprämien für E-Autos wegen Lieferverzögerungen durch
die Autoverkäufer. Das Problem ist, dass die rechtzeitige Anmeldung des
Fahrzeugs bei einem Lieferverzug des Neuwagens nicht mehr möglich ist. Dem
Autokäufer entsteht ein ein Schaden, weil das Fahrzeug zu spät geliefert wird,
wodurch die Gewährung des Umweltbonus entfällt. Wir wollen uns der Frage
widmen, wann der Autohändler für einen solchen Schaden einstehen muss.
Vielen Autokäufern entgeht aufgrund des Lieferverzugs
des Neuwagens die BAFA Innovationsprämie für E-Autos, weil das Auto statt der
zugesagten Lieferung im Jahre 2022, z. B. erst im Jahre 2023 erfolgt.
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Wichtiger Merkposten für betroffene
Fahrzeugbesteller: Die Schadensersatzhöhe ist gesetzlich gedeckelt. Ihr
Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughändler auf Ersatz des entgangenen
Umweltbonus wird beschränkt auf maximal 25 Prozent des
Fahrzeugneupreises getreu der UVP des Herstellers im Zeitpunkt des
Kaufvertragsschlusses.
Bis heute ist aber nicht abschließend geklärt, ob und
in welchem Umfang niedrigere oder ganz weggefallene BAFA Innovationsprämien als
Schadensersatzpositionen anerkannt werden können. Die Rechtsprechung ist in
Ermangelung höherinstanzlicher Zivilgerichtsurteile als „nicht
gefestigt“ einzustufen. Darüber hinaus ist auch der Umstand, wann eine Zusage
des Autoverkäufers (auch im Expose) mit Blick auf die Gewährung der
Umweltprämie als „Garantieversprechen“ (oder Zusage mit ähnlichem Inhaltsrang)
angesehen werden kann, noch nicht einheitlich von den Gerichten beantwortet
worden. Es gibt zwar mehrere Gerichtsentscheidungen, die aber i.d.R. von den
Wettbewerbskammern ausgingen und sich mit Fragen des unlauteren geschäftlichen
Verhaltens im Zusammenhang mit Werbeaussagen bzgl. der BAFA Förderungen
auseinandersetzen.
Wann mit haltbaren Rechtsprechungstendenzen für
Autokäufer zu rechnen ist, kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Sollten
Sie als Autokäufer auf Ihrem Recht beharren oder abwarten, ob sich eine
Rechtsprechungsentwicklung zu Ihren Gunsten ergibt?
Ich darf Ihnen den gut gemeinten Rat erteilen, dass
Sie sich als betroffener Fahrzeugkäufer (mit aussichtsreichem
Anspruchsbegehren) außergerichtlich an den Fahrzeugverkäufer wenden, soweit
dieser sich im Lieferverzug befindet. Das bedeutet freilich auch, dass Sie dem
Autoverkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung des Neuwagens gesetzt
haben und dieser die Frist fruchtlos verstreichen ließ. Ob Sie dem
Autoverkäufer einen schriftlichen Verjährungsverzicht abverlangen, bleibt Ihnen
überlassen (Nachteile erfahren Sie dadurch jedenfalls keine).
Nach hiesigem Erkenntnisstand geben Autohändler derzeit keine außergerichtlichen Verjährungsverzichtserklärungen ab, obgleich dies der Vermeidung zahlreicher fristwahrender Klagen von Autokäufern entgegenwirken könnte. Forderungen auf Schadensersatzzahlungen wegen entgangener BAFA Förderungen werden von nahezu allen Autohäusern ignoriert. Die Beilegungsbereitschaft wird aber steigen, wenn zunehmend „geprellte“ Kunden den Klageweg beschreiten und sich eine „käuferbegünstigende“ Rechtsprechungstendenz entwickelt.
Als betroffenem Neuwagenkäufer, dem die BAFA Innovationsprämie aufgrund einer Lieferverzögerung entgeht, möchten wir einen Handlungsleitfaden an die Hand geben.
Tipp bei entgangenem BAFA Umweltbonus
Wenn Ihnen die BAFA Innovationsprämie „durch die Lappen geht“, sollten Sie sich wie folgt verhalten:
1. Halten Sie den Fahrzeugverkäufer unter Fristsetzung an, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen und bestehen Sie auf der Abgabe einer Verwirkungs- und Verjährungsverzichtserklärung.
Verzichtet der Fahrzeughändler auf die Einrede der Verjährung,
dann ist sichergestellt, dass Ihre Schadensersatzansprüche nicht
verjähren, während Sie auf eine höherinstanzliche
Rechtsprechungsentwicklung warten (was wohl Jahre dauern wird).
2. Verweigert das Autohaus die Zahlung des Schadensersatzes, ist aber bereit den Verjährungsverzicht zu erklären,
so dürfen Sie ruhigen Gewissens auf die Lieferung Ihres Fahrzeugs
warten und Sie können sich – tunlichst in Schriftform – die spätere
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz
vorbehalten.
3. Weigert sich das Autohaus Schadensersatz zu leisten und will es ferner auch keine Verjährungsverzichtserklärung
abgeben, dann kommen Sie nicht umhin, sich zu entscheiden, ob Sie
die BAFA Prämie abschreiben und das Fahrzeug dennoch erwerben, ob
Sie vom Kauf zurücktreten oder aber Ansprüche auf Schadensersatz
wegen der verspäteten Lieferung gerichtlich verfolgen. In
letztgenanntem Fall empfehle ich Ihnen, dass Sie sich bei einem
sachkundigen Rechtsanwalt eine „Klagerisikokalkulation“
einholen. Eine solche Kalkulation schafft die Basis, das Risiko
der anstehenden Klage und die Verfahrenskosten zu erfassen. Ich
kenne zahlreiche Fallkonstellationen, in denen gute
Erfolgsaussichten auf eine klagweise Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen bestehen. Dazu zählen u.a. die Fälle, in
denen der Autoverkäufer werbliche Aussagen getroffen hat, die eine
gesicherte BAFA Förderung für Ihre Neuwagenbestellung in Aussicht
gestellt hat. Überdies sind solche Fälle zu erwähnen, in denen fixe
Lieferzusagen getroffen wurden.