Ab dem 01.01.2024 bekommen wir für einen erstzugelassenen MG4 nur noch 3.000 statt 4.500€ BAfA-Umweltbonus. Auch wenn der unverbindliche Liefertermin wie z.B. bei mir auf den 01.12.23 lautet.
In meinem Liefervertrag steht:
Zitat5.3 Haben wir einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart, können Sie uns vier Wochen nach Überschreiten dieses Termins bzw. dieser Frist zur Lieferung auffordern. .... Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Haben Sie Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
Theoretisch könnte ich also MG am 29.12. (wenn mein Wagen bis dahin nicht geliefert ist) in Verzug setzen, was gleichzeitig der letzte Werktag für eine 4.500€-Zulassung wäre. Anschließend könnte ich dann 1.500€ Verzugsschaden einfordern (§§ 280 und 286 BGB). Gleiches gilt für künftige MG4-Besitzer mit einem unverbindlichen Liefertermin im November 2023.
Für den Jahreswechsel 2022 / 23 kann man auf der MG-Webseite immer noch lesen:
ZitatSoweit eine wirksame Fahrzeugbestellung über ein vollelektrisches MG Modell bis einschließlich 31.12.2022 um 23:59 Uhr bei SAIC Motor Deutschland GmbH eingeht, soweit ein Kaufvertrag mit SAIC Motor Deutschland GmbH über das bestellte Fahrzeug wirksam zustande kommt und soweit ein Antrag auf Gewährung der staatlichen Förderung (Umweltbonus) durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle positiv beschieden wird, sichert SAIC Motor Deutschland GmbH die Zahlung des in 2022 für das bestellte Fahrzeug gültigen Herstelleranteils an der staatlichen Förderung (Umweltbonus) zu, auch wenn die Auslieferung und Zulassung in 2023 stattfindet. Sollte die staatliche Förderung (Umweltbonus) zum Zeitpunkt der Lieferung und Zulassung in 2023 ausgelaufen oder nur noch reduziert erhältlich sein, gewährt die SAIC Motor Deutschland GmbH einen Sondernachlass auf die Kaufpreisforderung in Höhe eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem in 2022 und dem in 2023 für das bestellte Fahrzeug gültigen Herstelleranteils an der staatlichen Förderung (Umweltbonus).
Das liest sich erstmal sehr fair, aber m.E. geht es immer nur um den Herstelleranteil und nie um den Verlust wegen der reduzierten BAfA-Umweltprämie.
War hier jemand zum Jahreswechsel 2022 / 23 von dieser Thematik betroffen? Wenn ja, was ist bisher dabei rausgekommen?
Zum evtl. Schadenersatz für den entgangenen Teil der BAfA-Umweltprämie fand ich heute das hier:
ZitatAlles anzeigenImmer wieder erhalten wir Anfragen aufgrund entgangener BAFA Innovationsprämien für E-Autos wegen Lieferverzögerungen durch die Autoverkäufer. Das Problem ist, dass die rechtzeitige Anmeldung des Fahrzeugs bei einem Lieferverzug des Neuwagens nicht mehr möglich ist. Dem Autokäufer entsteht ein ein Schaden, weil das Fahrzeug zu spät geliefert wird, wodurch die Gewährung des Umweltbonus entfällt. Wir wollen uns der Frage widmen, wann der Autohändler für einen solchen Schaden einstehen muss.
Vielen Autokäufern entgeht aufgrund des Lieferverzugs des Neuwagens die BAFA Innovationsprämie für E-Autos, weil das Auto statt der zugesagten Lieferung im Jahre 2022, z. B. erst im Jahre 2023 erfolgt.
...
Wichtiger Merkposten für betroffene Fahrzeugbesteller: Die Schadensersatzhöhe ist gesetzlich gedeckelt. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughändler auf Ersatz des entgangenen Umweltbonus wird beschränkt auf maximal 25 Prozent des Fahrzeugneupreises getreu der UVP des Herstellers im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses.
Bis heute ist aber nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang niedrigere oder ganz weggefallene BAFA Innovationsprämien als Schadensersatzpositionen anerkannt werden können. Die Rechtsprechung ist in Ermangelung höherinstanzlicher Zivilgerichtsurteile als „nicht gefestigt“ einzustufen. Darüber hinaus ist auch der Umstand, wann eine Zusage des Autoverkäufers (auch im Expose) mit Blick auf die Gewährung der Umweltprämie als „Garantieversprechen“ (oder Zusage mit ähnlichem Inhaltsrang) angesehen werden kann, noch nicht einheitlich von den Gerichten beantwortet worden. Es gibt zwar mehrere Gerichtsentscheidungen, die aber i.d.R. von den Wettbewerbskammern ausgingen und sich mit Fragen des unlauteren geschäftlichen Verhaltens im Zusammenhang mit Werbeaussagen bzgl. der BAFA Förderungen auseinandersetzen.
Wann mit haltbaren Rechtsprechungstendenzen für Autokäufer zu rechnen ist, kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Sollten Sie als Autokäufer auf Ihrem Recht beharren oder abwarten, ob sich eine Rechtsprechungsentwicklung zu Ihren Gunsten ergibt?
Ich darf Ihnen den gut gemeinten Rat erteilen, dass Sie sich als betroffener Fahrzeugkäufer (mit aussichtsreichem Anspruchsbegehren) außergerichtlich an den Fahrzeugverkäufer wenden, soweit dieser sich im Lieferverzug befindet. Das bedeutet freilich auch, dass Sie dem Autoverkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung des Neuwagens gesetzt haben und dieser die Frist fruchtlos verstreichen ließ. Ob Sie dem Autoverkäufer einen schriftlichen Verjährungsverzicht abverlangen, bleibt Ihnen überlassen (Nachteile erfahren Sie dadurch jedenfalls keine).
Nach hiesigem Erkenntnisstand geben Autohändler derzeit keine außergerichtlichen Verjährungsverzichtserklärungen ab, obgleich dies der Vermeidung zahlreicher fristwahrender Klagen von Autokäufern entgegenwirken könnte. Forderungen auf Schadensersatzzahlungen wegen entgangener BAFA Förderungen werden von nahezu allen Autohäusern ignoriert. Die Beilegungsbereitschaft wird aber steigen, wenn zunehmend „geprellte“ Kunden den Klageweg beschreiten und sich eine „käuferbegünstigende“ Rechtsprechungstendenz entwickelt.
Als betroffenem Neuwagenkäufer, dem die BAFA Innovationsprämie aufgrund einer Lieferverzögerung entgeht, möchten wir einen Handlungsleitfaden an die Hand geben.
Tipp bei entgangenem BAFA Umweltbonus
Wenn Ihnen die BAFA Innovationsprämie „durch die Lappen geht“, sollten Sie sich wie folgt verhalten:
1. Halten Sie den Fahrzeugverkäufer unter Fristsetzung an, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen und bestehen Sie auf der Abgabe einer Verwirkungs- und Verjährungsverzichtserklärung. Verzichtet der Fahrzeughändler auf die Einrede der Verjährung, dann ist sichergestellt, dass Ihre Schadensersatzansprüche nicht verjähren, während Sie auf eine höherinstanzliche Rechtsprechungsentwicklung warten (was wohl Jahre dauern wird).
2. Verweigert das Autohaus die Zahlung des Schadensersatzes, ist aber bereit den Verjährungsverzicht zu erklären, so dürfen Sie ruhigen Gewissens auf die Lieferung Ihres Fahrzeugs warten und Sie können sich – tunlichst in Schriftform – die spätere gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz vorbehalten.
3. Weigert sich das Autohaus Schadensersatz zu leisten und will es ferner auch keine Verjährungsverzichtserklärung abgeben, dann kommen Sie nicht umhin, sich zu entscheiden, ob Sie die BAFA Prämie abschreiben und das Fahrzeug dennoch erwerben, ob Sie vom Kauf zurücktreten oder aber Ansprüche auf Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung gerichtlich verfolgen. In letztgenanntem Fall empfehle ich Ihnen, dass Sie sich bei einem sachkundigen Rechtsanwalt eine „Klagerisikokalkulation“ einholen. Eine solche Kalkulation schafft die Basis, das Risiko der anstehenden Klage und die Verfahrenskosten zu erfassen. Ich kenne zahlreiche Fallkonstellationen, in denen gute Erfolgsaussichten auf eine klagweise Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestehen. Dazu zählen u.a. die Fälle, in denen der Autoverkäufer werbliche Aussagen getroffen hat, die eine gesicherte BAFA Förderung für Ihre Neuwagenbestellung in Aussicht gestellt hat. Überdies sind solche Fälle zu erwähnen, in denen fixe Lieferzusagen getroffen wurden.